AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden integrie-renden Bestandteil aller zwischen inovit GmbH („Anbieter“) und dem Kunden abgeschlossenen Einzelverträgen („der Vertrag“) und regeln die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erbringung der vereinbar-ten Leistungen. Abweichende schriftliche Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

2. Dienstleistungen des Anbieters

2.1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Anbieter verpflichtet sich zur professionellen, getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung allfälliger vom Kunden erteilten Anweisungen, internen Kundenweisungen sowie branchenüblichen Standards und Gepflogenheiten.

Der Anbieter verpflichtet sich in Bezug auf die übertragenen Aufgaben jedoch, abgesehen von den schriftlich zugesicherten Eigenschaften und den schriftlich vereinbarten Lieferobjekten, nicht zur Erreichung eines bestimmten Zieles oder eines wie auch immer gearteten technischen oder sonstigen Effekts oder Erfolgs. Das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf alle Leistungen des Anbieters liegt ausschliesslich beim Kunden.

2.2 Eingesetzte Mitarbeiter
Der Anbieter verpflichtet sich, nur sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter einzusetzen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügen. Zudem sorgt er bei den eingesetzten Mitarbeitern soweit wie möglich für Kontinuität.

Der Anbieter kommt für sämtliche Ansprüche seiner Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis auf. Er sorgt für den erforderlichen Versicherungsschutz und rechnet die Sozialleistungen ab. Er sorgt weiter da-für, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügen.

Der Anbieter ist im Bilde über mögliche Strafregistereinträge seiner Mitarbeiter. Der Kunde kann mit schriftlicher Erklärung bestimmen, dass der Anbieter nur Mitarbeiter ohne Strafregistereintrag einsetzen darf. Zudem kann er verlangen, dass der Anbieter von allen eingesetzten Mitarbeitern einen Strafregisterauszug vorlegt. Vorbehalten bleiben abweichende Anforderungen des Kunden.

2.3 Sublieferanten und Beizug von Dritten
Der Anbieter kann nach rechtzeitiger, vorgängiger Information des Kunden Sublieferanten und Dritte zur Vertragserfüllung beiziehen. Der Kunde kann jederzeit schriftlich die Ablösung eines Sublieferanten oder eines beigezogenen Dritten verlangen, wenn hierfür begründeter Anlass besteht.

Der Anbieter ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Pflichten, insbesondere Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten, schriftlich auf den Sublieferanten oder den beigezogenen Dritten (bzw. deren Mitarbeiter) zu überbinden sowie die Übertragung der allenfalls während der Vertragserfüllung entstandenen Immaterialgüterrechte zu verlangen.

Verpflichtet sich der Anbieter gegenüber dem Kunden ausdrücklich als Generalunternehmer, haftet er für die von ihm beigezogenen Sublieferanten und Dritten wie für sich selbst.

Anderenfalls haftet er nur für deren Auswahl, Instruktion und Überwachung. Verlangt jedoch der Kunde den Beizug eines bestimmten Sublieferanten oder Dritten, trägt der Kunde in jedem Fall das damit verbundene Risiko.

2.4 Ort und Zeit der Leistungserbringung
Als Einsatz- und Erfüllungsorte gelten unter Vorbehalt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung die jeweiligen Sitze der Parteien. Die Arbeitszeiten für die Leistungserbringung legt der Kunde nach Rücksprache mit dem Anbieter fest. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung gilt als Arbeitszeit Montag bis Freitag, jeweils 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausser an offiziellen Feiertagen am Erfüllungsort der betreffenden Leistung.

Soweit Leistungen oder Einsätze in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden, halten sich die Mitarbeitenden des Anbieters an die internen Regelungen und Vorschriften des Kunden. Geräte, Daten-träger oder Geschäftspapiere dürfen nur in Absprache mit dem be-treffenden Vorgesetzten des Kunden und mit dessen ausdrücklicher Genehmigung aus den Räumlichkeiten des Kunden entfernt werden.

2.5 Informations- und Dokumentationspflicht
Der Anbieter orientiert den Kunden über alle im Rahmen der Leistungserbringung anstehenden Eingriffe und Veränderungen an seinen Informatiksystemen. Er spricht den Termin- und Zeitrahmen mit dem Kunden ab und informiert in geeigneter Weise über:

  • die Art der Leistungserbringung,
  • den Termin und geschätzte Dauer der Leistungserbringung,
  • mögliche Risiken und Konsequenzen für den Betrieb des Softwaresystems, sowie
  • allfällige Fallback-Szenarien.

Der Kunde prüft die Angaben und bestätigt in geeigneter Weise, dass er mit diesen Eingriffen oder Veränderungen an seinen Informatiksystemen einverstanden ist. Solange keine Bestätigung des Kunden vorliegt, werden die Leistungen gemäss den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt. Die Bestätigung des Kunden stellt keine Mitwirkungspflicht des Kunden dar, von der die weitere Leistungserbringung des Anbieters abhängig ist.

Der Anbieter dokumentiert die erbrachten Leistungen und erzielten Arbeitsergebnisse sorgfältig und erstattet dem Kunden monatlich so-wie auf Aufforderung Bericht über den Stand der Arbeiten. Er benachrichtigt den Kunden unverzüglich schriftlich, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, welche eine sach- oder termingerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten gefährden oder zu einer Überschreitung eines allenfalls vereinbarten Kostendaches führen.

2.6 Schutz und Speicherung von anvertrauten Daten
Der Anbieter hält die Bestimmungen und Vorgaben des schweizerischen Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG, SR 235.1) uneingeschränkt ein.

Die Speicherung von Daten auf den Informatiksystemen des Anbieters erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Der Kunde nimmt dies-bezüglich zur Kenntnis, dass die dem Anbieter anvertrauten Daten allenfalls auch auf physischen Servern eines Dritten gespeichert wer-den, der gegenüber dem Anbieter vertraglich zur Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes verpflichtet ist. Die betreffenden Server des Dritten dürfen sich auch ausserhalb der Schweiz befinden.

Der Anbieter verwendet die anvertrauten Daten des Kunden weder für eigene gewerbliche Zwecke noch macht er diese ohne Einwilligung des Kunden Dritten zugänglich. Die anvertrauten Daten wer-den Mitarbeitern sowie beigezogenen Sublieferanten und Dritten nur nach vorgängiger Zustimmung durch den Kunden und nur soweit erforderlich zugänglich gemacht. Der Anbieter schützt die ihm an-vertrauten Daten zudem vor unberechtigtem Zugriff, Datenkorruption und Datenverlust unter Berücksichtigung von branchenüblichen oder einem anderen schriftlich vereinbarten Sicherheitsstandard.

2.7 Vom Anbieter verwendete Softwareprodukte
Der Anbieter entscheidet ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung selbst über die von ihm im Rahmen der Durchführung der übertragenen Arbeiten verwendeten Softwareprodukte, soweit diese nicht oder nur kurzzeitig auf den Informatiksystemen des Kunden installiert oder eingesetzt werden.

Soweit der Anbieter dabei Softwareprodukte einsetzt, die nicht bereits auf den Informatiksystemen des Kunden installiert sind oder vom Kunden auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden, stellt der Anbieter sicher, dass er für diese Softwareprodukte über die für den Einsatz erforderlichen Lizenzrechte verfügt.

3. Verantwortung und Pflichten des Kunden

3.1 Bereitstellung von Ressourcen und Mitarbeiter
Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen logischen und physischen Zugänge zu seinen Informatiksystemen rechtzeitig zur Verfügung.

Der Kunde bezeichnet einen qualifizierten Mitarbeiter, mit dem sämtliche technischen Details inklusive allfällige Betriebsunterbrüche oder Änderungen am vereinbarten Leistungsinhalt besprochen wer-den können („Technische Kontaktperson“).

Der Kunde bezeichnet einen qualifizierten Mitarbeiter, der für die Betreuung des Vertragsverhältnisses zuständig ist und mit dem die betriebswirtschaftlichen Details besprochen werden können („Geschäftliche Kontaktperson“).

Die Kontaktpersonen werden gemeinsam mit dem Kunden in einer Kontaktliste festgelegt. Der Kunde teilt dem Anbieter Personalmutationen sofort mit und bezeichnet eine neue Kontaktperson. Der Anbieter stellt dem Kunden anschliessend eine aktualisierte Kontaktliste zu.

Der Kunde stellt dem Anbieter für Leistungen, die beim Kunden selber oder Dritten erbracht werden, mindestens dieselben Arbeitsflächen, Hard- und Softwareprodukte, Einrichtungen und Serviceleistungen zur Verfügung, wie er den eigenen Mitarbeitern für die Ausübung ähnlicher Arbeiten zugesteht.

3.2 Softwareprodukte für kundenseitige Informatiksysteme
Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung besorgt der Kunde die auf seinen Informatiksystemen für die Leistungserbringung durch den Anbieter permanent erforderlichen Softwareprodukte sowie die hierfür notwendigen Lizenzen und Lizenzerneuerungen auf eigene Rechnung und Gefahr.

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung geht der Anbieter in guten Treuen davon aus, dass er berechtigt ist, die auf den Informatiksystemen des Kunden bereits installierten Softwareprodukte sowie die anderweitig vom Kunden zur Erbringung der vereinbarten Leis-tung zur Verfügung gestellten Softwareprodukte bestimmungsgemäss zu verwenden.

3.3 Rechtmässige Nutzung der Infrastruktur
Der Kunde befolgt bei der Nutzung der Dienstleistungen des Anbieters die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Bearbeitung 

von rechtswidrigen Informationen (wie z.B. Gewaltdarstellungen, Pornografie, Diskriminierungen, Aufrufe zu Gewalt oder zu Strafta-ten, Glückspiele, Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten und anderen Immaterialgütern, Persönlichkeitsverletzungen usw.) über die Infrastruktur des Anbieters oder von ihm betreuten Infra-strukturen sowie deren missbräuchlichen Gebrauch (z.B. Belästigung Dritter, Verstösse gegen das Lauterkeitsrecht usw.) sind untersagt. Der Kunde stellt den Anbieter im Zusammenhang mit entsprechen-den Ansprüchen auf erste Aufforderung hin von sämtlichen Kosten und Aufwendungen frei.

3.4 Übertragung von Personendaten
Der Kunde weist den Anbieter schriftlich darauf hin, falls er dem Anbieter Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) überträgt.

Soweit der Kunde dem Anbieter Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zur Speicherung, Bearbeitung oder sonstiger Verwendung überträgt, leistet der Kunde Gewähr dafür, dass er die hierfür erforderlichen Bewilligungen und Einwilligungen beschafft hat und weist dies dem Anbieter auf erste Aufforderung hin nach.

Der Kunde stellt den Anbieter zudem auf erste Aufforderung hin frei von sämtlichen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen unrechtmässigem Speichern, Bearbeiten oder sonstiger Verwendung von Personendaten im Sinne des Bundesge-setzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).

3.5 Sicherheitsverantwortung
Der Kunde ist verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit von sämtlichen Bestandteilen seiner Informatiksysteme, für die der Anbieter nicht explizit schriftlich die Verantwortung übernommen hat. Der Kunde implementiert geeignete Sicherheitsmassnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Zugangspasswörtern, Datenübermittlung, Schadprogrammen und anderen sicherheitsrelevanten Aspekten. Zudem verfügt der Kunde über angemessene Datensicherungskonzepte und führt diese auch regelmässig durch.

3.6 Datensicherung während Leistungserbringung
Zur Verhinderung von allfälligen Datenverlusten erstellt der Kunde unmittelbar vor Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter und anschliessend mindestens täglich ein Backup seiner gesamten Daten und Informatiksysteme. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung geht der Anbieter davon aus, dass sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung allenfalls verloren gegangenen Daten und Informationen aus einem Backup des Kunden wiederhergestellt wer-den können.

3.7 Informations- und Dokumentationspflicht
Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen korrekt, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Der Kunde informiert den Anbieter insbesondere auch unverzüglich über ihm zur Kenntnis gelangte rechts- und vertragswidrige Verwendungen, Mängel oder Störungen in Bezug auf die vom Anbieter erbrachten Dienstleistungen oder von ihm betreuten Informatiksystemen.

Der Kunde dokumentiert insbesondere auch alle Ausnahmezustände und Fehlermeldungen seiner Informatiksysteme und stellt diese Informationen dem Anbieter in geeigneter Weise zur Verfügung, soweit diese für die Leistungserbringung durch den Anbieter erforderlich oder hilfreich sind.

4. Abnahmeverfahren für Leistungen des Anbieters

4.1 Mitteilung der Abnahmebereitschaft
Nach der Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung führt der Anbieter eine interne Qualitätsprüfung durch und dokumentiert diese in angemessener Weise. Anschliessend teilt er dem Kunden mit, dass die vertraglich vereinbarte Leistung abnahmebereit ist. Bei Hardwarelieferungen ersetzt deren postalische Zustellung an den Kunden die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.

Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile können Teilabnahmen vereinbart werden, wobei mit der letzten Teilabnahme („Endabnahme“) die gesamte Leistung als abgenommen gilt. Bereits

4.2 Prüfungs- und Rügefrist
Der Kunde nimmt die erbrachten Leistungen oder Teilleistungen innerhalb der Rügefrist von 20 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft bzw. ab postalischer Zustellung ab und prüft diese auf all-fällige Mängel. Erkennbare Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich gerügt werden und gelten ansonsten als akzeptiert. Versteckte Mängel sind innert 20 Tagen seit Entdeckung schriftlich zu rügen.

4.3 Durchführung der Abnahme
Die Durchführung der Abnahme liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde erstellt für die Abnahme in Absprache mit dem Anbieter ein geeignetes Abnahmekonzept, das die allenfalls durchzuführenden Abnahmetests, die verantwortlichen Mitarbeiter der Parteien, den Abnahmezeitpunkt sowie den Inhalt des Abnahmeprotokolls umfasst. Die bei der Abnahme allenfalls entdeckten Mängel sind anhand der folgenden Kategorien zu qualifizieren:

Mängelklasse Beschreibung
Klasse 1 (fatale Mängel)

Erhebliche Funktionsstörungen, bei denen wesentliche Leistungsmerkmale ausfallen. Mindestens eine wesentliche Systemkomponente ist nicht verfügbar.

Folgen: Das System läuft nicht; wesentliche Funktionen fehlen; falsche Verarbeitung wesentlicher Eingaben; Daten werden verfälscht oder gehen verloren.

Klasse 2 (schwere Mängel)

Funktionsstörungen, bei denen Leistungsmerkmale ausfallen. Mindestens eine Systemkomponente ist nicht verfügbar.

Folgen: Das System ist fehlerhaft und verursacht Betriebsstörungen; Funktionen fehlen oder weichen von den Spezifikationen ab.

Klasse 3 (kleine Mängel)

Spezifikationsabweichungen ohne Beeinträchtigung der Leistungsmerkmale (z.B. Komforteinschränkungen oder Abweichungen von Design-vorgaben).

Folgen: Das System läuft ohne Betriebsstörungen; alle Funktionen liegen gemäss Spezifikation vor.

Klasse 4 (kosmetische Mängel)

Allenfalls festgestelltes Optimierungspotential, Änderungswünsche, untergeordnete Kritik-punkte am Arbeitsergebnis, Fehler in der Dokumentation usw.

Folgen: Das System läuft ohne Betriebsstörungen; es liegen keine Spezifikationsabweichungen vor.

4.4 Abnahmeprotokoll
Die Durchführung der Abnahme ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dabei sind im Falle von Mängeln die folgenden Punkte in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festzuhalten:

  • Resultate der Abnahmetests (bestanden; teilweise bestanden; nicht bestanden);
  • Open Issues Liste mit den festgestellten Mängeln (klassifiziert gemäss Ziffer 4.3) sowie der vom Mangel konkret betroffene Bereich;
  • Testbeschreibung der zur Feststellung eines Mangels geführt hat;
  • Allfällige Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien;

Nimmt der Anbieter auf Wunsch des Kunden an der Abnahme teil, erstellt er das Abnahmeprotokoll, welches im Anschluss an die Abnahme sogleich von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

4.5 Voraussetzungen für Abnahme
Die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen des Anbieters gilt als erfolgt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Keine Mängel der Mängelklassen 1 und 2 (gemäss Definition in Ziffer 4.3);
  • Bestehen der Abnahmetests gemäss Abnahmekonzept (z.B. Unittest, Komponententest, Systemtest, Systemintegrationstest, Benutzerabnahmetest, Performancetest usw.);
  • Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften und der vereinbarten Lieferobjekte;
  • Vorliegen der Dokumentation in vereinbartem Umfang und Qualität.

Die im Rahmen der Abnahme entdeckten Mängel sind in die Open Issues Liste des Abnahmeprotokolls aufzunehmen. Der Anbieter ist verpflichtet, die anerkannten Mängel innerhalb der definierten Frist kostenlos zu beheben. Mängel gelten als behoben, wenn sie als "reproduzierbare Fehler" unter identischen Umständen nicht mehr auf-treten oder als "nicht reproduzierbare Fehler" in drei Verarbeitungen nicht mehr auftreten. Der Kunde verifiziert die Fehlerbehebungen selbstständig.

4.6 Vorgehen bei gescheiterter Abnahme
Scheitert der Abnahmeversuch, setzt der Kunde dem Anbieter schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Kalendertagen, innert welcher der Anbieter die betreffenden Leistungen kostenlos nachbessert. Nach erneuter Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Anbieter findet eine zweite Abnahme statt. Falls auch dieser Abnahmeversuch scheitert, verfügt der Anbieter über eine letzte Frist von 30 Tagen zur Durchführung von erneuten kostenlosen Korrekturen.

Scheitert die Abnahme auch ein drittes Mal, kann der Kunde entweder (1) weiterhin Erfüllung verlangen und eine weitere angemessene Nachfrist setzen oder (2) eine Herabsetzung des Preises entsprechend dem Minderwert der betreffenden Leistung verlangen oder (3) wenn das bereitgestellte Ergebnis unbrauchbar ist, vom betreffenden Vertrag zurücktreten und unter Ausschluss jedes weiteren Anspruchs die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen.

5. Kosten und Konditionen

5.1 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen des Anbieters ergibt sich aus dem Vertrag oder seinen Anhängen. Alle Kostenangaben verstehen sich in Schweizer Franken und ohne MwSt., die in der Rechnung jeweils noch separat ausgewiesen wird. Weiter gehen auch alle anderen Steuern und Abgaben, die auf Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung erhoben werden, zu Lasten des Kunden. Im Übrigen gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

  • Pauschale Gebühren werden auf die vereinbarten Termine in Rechnung gestellt.
  • Periodische Gebühren werden jeweils monatlich in Rechnung gestellt.
  • Arbeit nach Aufwand wird auf monatlicher Basis in Rechnung gestellt. Die Rechnungen weisen die einzelnen Mitarbeiter, die geleistete Arbeit und den Aufwand (auf 15 Minuten genau) aus.

5.2 Spesen und Reisezeit
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung werden ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Fahrweg, Hotelübernachtungen, Daten-träger, Kopien, Porto usw.) dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Weiter gilt ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung die für die Erbringung von Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit und wird als Arbeit nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

5.3 Termine und Terminverschiebungen
Die Parteien vereinbaren allfällige Termine bereits im jeweiligen Vertrag oder allenfalls nach gegenseitiger Absprache im Verlauf der Vertragserfüllung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Nichteinhaltung aller vereinbarten Termine ohne weiteres als verzugsbegründend.

Vereinbarte Termine sind entsprechend verbindlich und müssen ein-gehalten werden. Falls der Kunde aus Gründen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, einen Termin verschieben muss, versucht der Anbieter die hierfür bereitgestellten Ressourcen anderweitig zu verwenden. Falls dies nicht gelingt, kann der Anbieter die betreffenden Ressourcen dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen.

5.4 Preisänderungen
Mit Ausnahme der vereinbarten Festpreise und zugesicherten Kostendächern kann der Anbieter vereinbarte Preise, periodischen Gebühren und Stundenansätze jederzeit unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten anpassen.

Kündigt der Anbieter eine Preiserhöhung an, kann der Kunde den betreffenden Vertrag innert zwei Monaten seit Kenntnis der Preisänderung und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Mona-ten schriftlich künden.

5.5 Fälligkeit und Verzugsfolgen
Die Rechnungen des Anbieters sind netto im Sinne eines Verfalldatums innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weiteres im Verzug und der Anbieter kann seine Leistungen bis zur Begleichung der Rechnung einstellen. Der Anbieter kündet eine bevorstehende Leistungseinstellung schriftlich und unter Gewährung einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen an.

6. Geheimhaltung von vertraulichen Informationen

6.1 Umfang der Geheimhaltungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Als vertrauliche Informationen gelten alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Tatsachen und Da-ten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und die Parteien im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis nehmen. Im Zweifelsfall sind Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere auch vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgetauscht wurden. Die Geheimhaltungspflicht gilt während fünf Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Zusammenarbeit.

Falls der Kunde zusätzlich die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verlangt, ist diese ergänzend zum Kapitel 6 der vorliegenden AGB gültig, soweit diese Geheimhaltungsvereinbarung nicht gegen das Schweizer materielle Recht verstösst.

6.2 Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung
Die Parteien verpflichten sich, Dritten keinerlei vertrauliche Informationen weder direkt noch indirekt zu übermitteln oder ihnen den Zu-gang dazu zu ermöglichen. Sie beachten branchenübliche Standards, um unberechtigte am Zugang zu vertraulichen Informationen zu hindern.

Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Vertragserfüllung verwendet werden. Hingegen darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten weiterverwenden, die sie im Rahmen der Leistungserbringung erworben hat. Diese Pflichten sind allen Mitarbeitern und allenfalls im Rahmen der Vertragserfüllung beigezogenen Sublieferanten und Dritten aufzuerlegen.

6.3 Rückgabe von vertraulichen Informationen
Vertrauliche Informationen sind unter Vorbehalt der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nach Vertragserfüllung zu vernichten oder dauerhaft zu löschen. Auf Aufforderung ist die Vernichtung oder Löschung innert 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Von der Löschungspflicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die auf Backups der Parteien gespeichert sind, soweit die Backups ausschliesslich der allfälligen Datenwiederherstellung dienen.

6.4 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Die Verpflichtungen gemäss Ziffer 6 dieser AGB gelten nicht für Informationen, die:

  • vor der Offenlegung (oder danach ohne Zutun der empfangenden Partei) in die Öffentlichkeit gelangten oder der empfangenden Partei bekannt waren;
  • von der empfangenden Partei ohne Zugang zu den betreffenden vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
  • der empfangenden Partei ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht wurden;
  • nach Gesetz, Verordnung oder von Gerichts wegen offengelegt werden müssen.

7. Gewährleistung

7.1 Rechtsgewährleistung
Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die von ihm erbrachten Arbeitsergebnisse oder deren bestimmungsgemässen Gebrauch keine Rechte von Dritten verletzen. Der Kunde benachrichtigt den Anbieter umgehend über entsprechende Ansprüche und überlässt dem Anbieter die Führung von gerichtlichen Prozessen oder deren aussergerichtliche Erledigung. Der Anbieter informiert den Kunden über die Auseinandersetzung und zieht ihn bei wesentlichen Entscheiden beratend bei. Unter diesen Umständen stellt der Anbieter den Kunden von auferlegten Kosten und Schadenersatzverpflichtungen frei.

Falls mit der Erbringung der vertraglichen Leistung nach richterlichem Urteil oder nach Ermessen des Anbieters Drittschutzrechte verletzt werden, hat der Anbieter nach seiner Wahl das Recht:

  • auf eigene Kosten Veränderungen an der vertraglichen Leistung vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen;
  • auf eigene Kosten die erforderlichen Nutzungsrechte vom betreffenden Schutzrechtsinhaber zu erwerben; oder
  • die Schutzrechtsverletzung durch Rückerstattung der bezahlten Vergütung (unter Abzug einer angemessenen Abschreibung während der Nutzungsdauer) zu entschädigen.

7.2 Sachgewährleistung
Der Anbieter gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse rechtzeitig abgeliefert werden und die mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen aufweisen. Der Anbieter gewährleistet insbesondere auch die Verfügbarkeit seiner Leistungen gemäss den in Bezug auf bestimmte Leistungen allenfalls vereinbarten Service Levels.

Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass ein von ihm betreuter Service oder ein von ihm erbrachtes Arbeitsresultat ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen oder mit allen bereitgestellten Daten, Infrastrukturen und Softwareprogrammen eingesetzt werden kann, noch dafür, dass durch die Korrektur eines Softwarefehlers das Auftreten anderer ausgeschlossen wird. Der Anbieter erbringt jedoch alle unter den Umständen an-gemessenen Leistungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit.

Der Anbieter übernimmt weiter keine Gewährleistung für Fehler oder Mängel in Softwareprodukten, die von Drittherstellern (wie z.B. Microsoft) geliefert werden oder dem Anbieter als Arbeitsmittel (z.B. Third Party Tools, Zusätze und Erweiterungen zu bestehenden Systemen usw.) dienen. Der Anbieter ist jedoch bestrebt die Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung mit den jeweils neuesten Patches, Up-grades und Updates zu versorgen.

7.3 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Ansprüche aus Rechts- oder Sachgewährleistung verjähren spätestens 24 Monate nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft gemäss Ziffer 4.1 der vorliegenden AGB.

8. Haftung

8.1 Unmittelbare Schäden
Für unmittelbare Schäden haftet der Anbieter, soweit ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, bis zur Summe, die der Kunde in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis für Leistungen des Anbieters bezahlt hat, maximal jedoch CHF 250‘000.00.

Der Anbieter haftet insbesondere nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der zeitgerechten oder sachgemässen Vertragserfüllung gehindert wurde. Vereinbarte Termine werden in diesem Fall entsprechend erstreckt.

8.2 Mittelbare Schäden
Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden (wie z.B. entgangenen Gewinn, Betriebsverlust, nicht erzielte Einsparungen, Datenverlust, Datenwiederbeschaffungskosten, Rechtsverfolgungskosten usw.) schliesst der Anbieter soweit gesetzlich zulässig jede Haftung aus.

8.3 Produktehaftpflichtgesetz
Für die dem Produktehaftpflichtgesetz unterliegenden Schäden haftet der Anbieter ausschliesslich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

9. Geistiges Eigentum an Arbeitsergebnissen

9.1 Zuweisung der Immaterialgüterrechte
Sämtliche Rechte an allen Immaterialgütern (Urheberrechte, Designs, Erfindungen, Know-how usw.), die vom Anbieter, seinen Mitarbeitern, seinen Sublieferanten oder beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffen wurden, stehen unabhängig von deren Schutzfähigkeit vollumfänglich dem Anbieter zu. Der Anbieter kann die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterialgüter insbesondere auch in anderen Projekten verwenden oder als Bestandteil von Softwareprodukten kommerziell vermarkten.

9.2 Lizenzgewährung
Im Rahmen der Vertragserfüllung vom Anbieter, seinen Mitarbeiten-den, seinen Sublieferanten oder beigezogenen Dritten erstellte Immaterialgüter und Dokumentationen (z.B. Konzepte, Lösungsdokumentationen, Prozessdefinitionen, Prozesssteuerungen, Parametrierungen, Anpassungen und Erweiterungen an der vom Kunden verwendeten Software, Source Code und Scripts) dürfen vom Kunden und seinen verbundenen Gesellschaften auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus ohne weitere Kostenverrechnung seitens des Anbieters weltweit verwendet, angepasst oder anderweitig bestimmungsgemäss genutzt werden, soweit dadurch die allen-falls anwendbaren Lizenzbestimmungen von Softwareprodukteherstellern nicht verletzt werden.

Der Kunde anerkennt jedoch, dass ohne gegenteilige explizite schriftliche Vereinbarung in Bezug auf die vereinbarten Leistungen des Anbieters kein Ausschliesslichkeitsanspruch besteht. Der Anbieter kann ohne weiteres identische oder ähnliche Leistungen auch gegenüber Dritten erbringen.

10. Verkauf von Hardware-Produkten

Beim allfälligen Verkauf von Hardware-Produkten zwischen den Parteien gehen die Bestimmungen dieser Ziffer 10 den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.

10.1 Bestellablauf
Vor dem allfälligen Verkauf von Hardware-Produkten stellt der Anbieter dem Kunden ein separates Bestellformular zu, aus welchem Anzahl, Preis, Lieferadresse (in der Schweiz), Anzahlung, die anwendbaren Garantiebedingungen sowie der voraussichtliche Lieferungstermin hervorgehen.

Zoll-, Versand- und Abfertigungskosten werden ohne anderweitige schriftliche Abrede jeweils separat nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand in Rechnung gestellt. Ohne anderweitige schriftliche Abrede ist die Installation der Hardware-Produkte nicht im Verkaufspreis enthalten.

Der Kunde prüft das Bestellformular und sendet dieses innert 10 Tagen unterzeichnet an den Anbieter zurück. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der Kunde unwiderruflich zur Annahme und Bezahlung der bestellten Hardware-Produkte.

Der Anbieter wird anschliessend die Bestellung auslösen und dem Kunden umgehend eine Bestellbestätigung zustellen. Der Anbieter ist erst mit der Zustellung der Bestellbestätigung zur Lieferung der bestellten Hardware-Produkte verpflichtet.

10.2 Liefertermine
Der Anbieter bemüht sich, die Lieferanforderungen des Kunden zu erfüllen. Die Lieferung hängt von der Verfügbarkeit der Produkte beim Lieferanten ab, weshalb die angegebenen Lieferzeiten und -termine unverbindlich sind und keinen festen Fälligkeitstermin begründen.

Bei Verspätungen von mehr als 60 Tagen im Vergleich zum unverbindlichen Liefertermin gemäss Bestellbestätigung, kann der Kunde vom Kaufvertrag in Bezug auf das betroffene Hardware-Produkt zurücktreten unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegenüber dem Anbieter.

10.3 Lieferung und Gefahrenübergang
Der Anbieter liefert die Hardware-Produkte an die Adresse auf der Bestellbestätigung oder bei Fehlen einer solchen Angabe an die Adresse des Firmensitzes des Kunden. Die Risiken für Schäden oder Verluste gehen im Zeitpunkt der Lieferung bzw. mit dem ersten Zustellungsversuch an die Zieladresse auf den Kunden über.

10.4 Annahme und Rügefrist
Wird ein Hardware-Produkt nicht vom Anbieter installiert, gilt dieses vom Kunden als angenommen, falls erkennbare Mängel nicht innerhalb von 10 Tagen seit der Lieferung schriftlich gerügt werden. Wird ein Hardware-Produkt vom Anbieter installiert, gilt dieses vom Kunden als angenommen, falls erkennbare Mängel nicht innerhalb von 10 Tagen seit der Installation durch den Anbieter schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel müssen innert 20 Tagen seit deren Entdeckung schriftlich gerügt werden und gelten ansonsten ebenfalls als genehmigt.

10.5 Garantie und Gewährleistungsausschluss
Der Anbieter tritt dem Kunden alle Rechte ab, die sich aus der Herstellergarantie ergeben. Die Garantiedauer und Garantiebedingungen des Herstellers werden dem Kunden zusammen mit dem Bestellformular entweder in ausgedruckter Form oder mittels entsprechendem Link auf die Webseite des Herstellers mitgeteilt.

Im Übrigen schliesst der Anbieter soweit gesetzlich zulässig alle Garantie- oder Gewährleistungsansprüche aus und ist daher in diesem Umfang von jeder diesbezüglichen Haftung gegenüber dem Kunden befreit.

11. Erwerb von Softwarelizenzen

Beim allfälligen Erwerb von Softwarelizenzen durch den Kunden gehen die Bestimmungen dieser Ziffer 11 den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor. Im Übrigen gelten diesbezüglich die Bestimmungen für den Verkauf von Hardware- Produkten gemäss Ziffer 10 dieser AGB analog.

11.1 Erwerb von Lizenzen an Anbietersoftware
Soweit der Kunde im Rahmen der Vertragserfüllung Lizenzen an Softwareprodukten des Anbieters erwirbt, verpflichtet er sich zur uneingeschränkten Einhaltung der jeweils anwendbaren Lizenzbestimmungen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die betreffende Software ausschliesslich bestimmungsgemäss zu verwenden und nicht kommerziell zu verwerten.

11.2 Erwerb von Lizenzen an Drittsoftware
Soweit der Kunde über den Anbieter Lizenzen an Softwareprodukten von Dritten erwirbt, schliesst der Kunde jeweils direkt einen Vertrag mit dem betreffenden Softwarehersteller ab. Der Anbieter ist in die-sen Vertragsabschluss nicht als Vertragspartei involviert. Entsprechend liegt auch die allfällige Verlängerung solcher Softwarelizenzen in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden.

Der Kunde verpflichtet sich sowohl gegenüber dem betreffenden Softwarehersteller als auch gegenüber dem Anbieter zur uneingeschränkten Einhaltung der anwendbaren Lizenzbedingungen in Bezug auf alle erworbenen Softwarelizenzen.

11.3 Abschluss von Wartungsverträgen für Drittsoftware
Soweit der Kunde über den Anbieter Wartungsverträge für Softwareprodukte von Dritten abschliesst, schliesst der Kunde direkt einen Vertrag mit dem betreffenden Softwarehersteller ab. Der Anbieter ist in diesen Vertragsabschluss nicht als Vertragspartei involviert.

Soweit der Anbieter vom Abschluss eines solchen Wartungsvertrages Kenntnis hat, wird er den Kunden rechtzeitig darauf hinweisen, dass der betreffende Wartungsvertrag abläuft und gegebenenfalls erneuert werden muss. Die Verlängerung des Wartungsvertrages liegt im Übrigen aber in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden.

12. Projektanpassungen und -erweiterungen

12.1 Projektanpassungen
Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Der Anbieter informiert den Kunden spätestens 10 Arbeitstagen nach Empfang des Änderungsbegehrens schriftlich über:

  • die Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen;
  • die Auswirkungen auf den ursprünglich vereinbarten Terminplan; sowie
  • die Risiken und Kostenauswirkungen.

Der Entscheidungsprozess auf Kundenseite liegt nicht in der Verantwortung des Anbieters. Der Anbieter steht jedoch beratend zur Verfügung. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung werden die Arbeiten bis zum Entscheid des Kunden unverändert weitergeführt. Der Kunde teilt dem Anbieter seinen Entscheid innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mit. Bei grösseren oder grundlegenden Änderungen erstellt der Anbieter einen Anhang zum betreffenden Vertrag mit einem aktualisierten Leistungsverzeichnis, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Nach Unterzeichnung des Anhangs oder bei Bestätigung der Projektanpassung durch den Kunden bildet die Änderung integrierenden Bestandteil des betreffenden Vertrages, wobei die der Anpassung widersprechenden Bestimmungen des betreffenden Vertrages als aufgehoben gelten.

12.2 Projekterweiterungen oder zusätzliche Projektphasen
Der Kunde kann jederzeit eine Erweiterung eines bestehenden Projekts oder die Durchführung von weiteren Projektphasen, welche an bereits vereinbarte Projektphasen anschliessen, vorschlagen. In solchen Fällen definiert der Anbieter die mit diesen Projekterweiterungen oder zusätzlichen Projektphasen verbundenen Lieferobjekte, Kosten und Termine jeweils in einem Anhang zum betreffenden Vertrag.

Nach Unterzeichnung des betreffenden Vertragsanhangs durch beide Parteien bildet dieser integrierenden Bestandteil des bereits bestehenden Vertrages. Die Bestimmungen des bestehenden Vertrages gelten auch für den betreffenden zusätzlichen Vertragsanhang, soweit sie nicht im Widerspruch dazu stehen.

13. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

13.1 Vertragsdauer
Der Vertrag sowie spätere Änderungen und Ergänzungen treten mit der Unterschrift durch beide Parteien in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Verträge und Vereinbarungen gleicher Art. Ohne abweichende Vereinbarung wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

13.2 Ordentliche und ausserordentliche Kündigung
Ohne abweichende Vereinbarung kann der Vertrag von jeder Partei jeweils per Ende Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündet werden.

Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder eines sonstigen wichtigen Grundes kann jede Partei den Vertrag jederzeit auch ausserordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die andere Partei eine wesentliche Vertragsbestimmung schuldhaft verletzt und diese Verletzungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen behoben wird.
  • bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt oder gegen sie ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde.

13.3 Folgen der Vertragsbeendigung
Der Anbieter unterstützt bei Beendigung des Vertrages alle notwendigen Arbeiten für eine geordnete Leistungsbeendigung oder -übergabe an den Kunden oder an Dritte. Der Anbieter wird innerhalb von 30 Tagen nach Aussprache der ordentlichen Kündigung und unverzüglich nach Aussprache einer ausserordentlichen Kündigung dem Kunden einen detaillierten Plan bezüglich der Leistungsbeendigung oder Leistungsübergabe zur Genehmigung vorlegen. Die Aufwände des Anbieters sind nach Aufwand zu vergüten.

Bei Beendigung des Vertrages geben die Parteien alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen Unterlagen, Informationen, Daten, Geräte, Material, Schlüssel usw. in der Form, wie sie übergeben wurden, unverzüglich oder gemäss Beendigungs- oder Übergabeplan zurück. Soweit die Rückgabe nicht möglich ist, werden die Informationen, Software usw. unter Vorbehalt der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten sowie allenfalls der in Backups enthaltenen Informationen unwiderruflich gelöscht. Die dabei entstehenden Kostenträgt jeweils die zur Rückgabe verpflichtete Partei. Die Parteien bestätigen auf Aufforderung schriftlich, dass sämtliche der Rückgabe- oder Löschungspflicht unterliegenden Güter und Informationen zurückgegeben bzw. gelöscht wurden.

14. Weitere Vertragsbestimmungen

14.1 Abwerbung Gewährleistung
Während der Dauer des Vertrages sowie 12 Monate nach Vertragsbeendigung stellen die Parteien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Partei nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis an. Dies gilt auch für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der anderen Partei weniger als 12 Monate zurückliegt.

14.2 Force Majeure
Die Parteien haften nicht für die Folgen höherer Gewalt wie Streik, Aussperrungen, Aufruhr und Überschwemmungen oder behördlicher Massnahmen sofern sich derartige Ereignisse im konkreten Einzelfall unvorhersehbar und/oder unausweichlich darstellen. Wird durch die Folgen höherer Gewalt eine oder mehrere Vertragsleistungen wesentlich erschwert, so kann der Anbieter die Erfüllung seiner Verpflichtungen um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben.

14.3 Vertragsänderungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

14.4 Referenz
Der Kunde erteilt dem Anbieter auf Anfrage die Erlaubnis, seinen Namen und sein Logo als Referenz im Internet und auf elektronischen oder gedruckten Dokumenten und Unterlagen zu verwenden. Dieses Recht kann vom Kunden jederzeit zurückgezogen oder beschränkt werden.

14.5 Ausschluss eines Gesellschaftsverhältnisses
Die Parteien wollen unter keinen Umständen eine gesellschaftliche oder gesellschaftsähnliche Bindung eingehen und auch keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bilden.

14.6 Verrechnung sowie Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Verrechnung von Ansprüchen ist nur bei schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

Vertragliche Rechte und Pflichten sowie das Vertragsverhältnis an sich dürfen nur bei schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden, wobei die Zustimmung nicht treuwidrig verweigert werden darf.

14.7 Teilnichtigkeit
Sollte sich eine oder mehrere vertragliche Bestimmungen als nichtig oder unwirksam erweisen, so ist dadurch die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht betroffen. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

14.8 Konkurrenzverbot für Endkunden
Bezieht der Kunde beim Anbieter Leistungen für eigene Endkunden, verpflichtet sich der Anbieter, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Kunden keine entsprechenden Leistungen direkt gegenüber diesen Endkunden zu erbringen.

Diese Verpflichtung des Anbieters gilt während der Dauer des betreffenden Vertrages sowie 6 Monate nach dessen Beendigung.

14.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. Wiener Kaufrecht).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist die Dielsdorf. Der Anbieter kann jedoch Verfahren um vorsorgliche Massnahmen auch an anderen Gerichten anheben.

Stand 23.02.2017

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